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Kostenerstattung für ausländische Zahnersatzbehandlungen

Die Kostenerstattung in Österreich

Bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse besteht zum Beispiel die Möglichkeit für die Versicherten ihre Honorarnoten zur Gewährung einer Kostenerstattung bei dieser Kasse einzureichen.

Für den Bereich des Zahnersatzes ist vor Behandlungsbeginn ein detaillierter Kostenvoranschlag bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse zur Bewilligung vorzulegen. Nach Vorlage der saldierten Honorarnote oder eines sonstigen Zahlungsnachweises (beide im Original) wird, wie bereits erwähnt, der gesetzlich vorgesehene Erstattungsbetrag an die Versicherten überwiesen.

Schönheitschirurgische Eingriffe dürfen nach den gesetzlichen Vorgaben von der sozialen Krankenversicherung nur dann übernommen werden, wenn sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände dienen. In jedem Fall ist die vorherige Bewilligung durch den Chefarzt der Gebietskrankenkasse notwendig.

Für detailliertere Informationen über den administrativen Ablauf steht Ihnen bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse Frau Ingeborg Striny unter der Telefon: 02682/608 -1105 selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Quelle: Burgenländische Gebietskrankenkasse


Kostenerstattung für Zahnersatzbehandlungen im Ausland

Gesetzlich Krankenversicherte können tatsächlich auch Zahnärzte und Zahnbehandlungen innerhalb der Europäischen Union in Anspruch nehmen.Nach dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz vom Januar 2004 haben Versicherte Anspruch auf die Kostenerstattung zahnmedizinischer Leistungen in allen EU-Staaten – also auch in Ungarn. Anhand der Unterlagen, z. B. des Heil- und Kostenplans, lässt man die Behandlung vor der Abreise von der zuständigen Krankenkasse prüfen und genehmigen. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten, die sie auch bei einer Behandlung in Deutschland übernehmen würde, beim Zahnersatz also die Festzuschüsse je nach Befund. Den Eigenanteil und alle weiteren mit der Reise verbundenen Kosten muss der Patient selbst bezahlen.

Befundbezogene Festzuschüsse

Mit der Einführung von so genannten befundbezogenen Festzuschüssen am 1. Januar 2005 hat sich vor allem die Berechnungsgrundlage für die Bezuschussung von Zahnersatzleistungen durch die gesetzlichen Krankenkassen geändert. Maßgeblich für die Leistung der Krankenkasse ist seitdem die medizinisch notwendige Versorgung, die in der Mehrzahl der Fälle angewandt wird. Diese Regelung bietet Patientinnen und Patienten einen großen Vorteil: Sie können sich für jede medizinisch anerkannte Versorgungsform mit Zahnersatz entscheiden, zum Beispiel für Implantate, ohne den Anspruch auf den Kassenzuschuss zu verlieren. Die Höhe der befundbezogenen Festzuschüsse beträgt 50 Prozent der für die Regelversorgung notwendigen Leistungen. Die Regelversorgung wird in Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) bestimmt. Patientinnen und Patienten, die jedes Jahr zu einer zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchung gehen, können bis zu 65 Prozent der Kosten der Regelversorgung als Zuschuss erhalten. Erfolgt die Behandlung zu günstigeren Konditionen in Ungarn (also im EU-Ausland), wird die Zuschusshöhe aber nicht verändert. Daraus ergibt sich ein besonderer Spareffekt: Ein Zuschuss, der sich anhand hoher deutscher Behandlungskosten bemisst, kann in vollem Umfang für eine wesentlich günstigere Behandlung in Ungarn angewendet werden, wodurch der Eigenanteil der Patienten beträchtlich sinkt.

Quelle: Ungarisches Tourismusamt

 

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Schreiben Sie uns einfach eine E-mail: info@zahnarzt.co.hu

 

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